Kategorien: Hunde, Anschaffung, Haltung, Krankheiten
Zecken. Tierärzte raten:
September 11th, 2009Antiparasitenmittel wie Spot-on-Präparate, „medizinische“ Halsbänder oder Impfungen schützen!
Die Österreichische Tierärztekammer führt gemeinsam mit dem Institut für Parasitologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien und mit Unterstützung der Pharmafirmen eine Aufklärungsoffensive zum Schutz vor Zecken- und Stechmückenbefall durch.
Im Frühjahr lauern die Zecken im Gestrüpp, hohen Gras, im Unterholz, aber auch in Parks oder Gärten ihren potentiellen Wirten wie Hund oder Katze auf und übertragen mit ihrem Biss verschiedene Krankheitserreger auf die Haustiere.
Die wichtigsten durch Zecken übertragenen Erkrankungen sind mittlerweile in Österreich die Infektionskrankheiten Braunesiose und Borreliose, die Anaplasmose sowie FSME (Frühsommer-Meningo-Enzephalitis ist gleich Gehirnhautentzündung).
Bedenklich ist auch, dass einige „exotische“ Erreger bereits in Österreich vorkommen. Es gibt auch hierzulande Parasiten, die durch infizierte Tiere eingeschleppt wurden. In wärmeren Gebieten (Burgenland bis Mittelösterreich) gelten diese bereits als heimisch. Als stark gefährdete Gebiete gelten in Österreich das Burgenland und die Südoststeiermark, das nördliche Oberösterreich, Teile von Niederösterreich und Salzburg. Informationen hat Ihr Tierarzt.
Die Gesundheit von Hund & Katz erhalten und den Menschen schützen kann man vor allem durch Vorbeugung: Greifen Sie zu Antiparasitenmitteln wie Spot-on-Präparaten, „medizinischen“ Halsbändern oder lassen sie Ihr Haustier impfen. Grundsätzlich sollten Antiparasitenmittel so lange angewendet werden, solange die Plagegeister aktiv sind – in vielen Regionen also inzwischen das ganze Jahr.
Tierhalter sollten sich gut überlegen, ob sie ihren Liebling auf Reisen in südliche Länder mitnehmen. Vor Reiseantritt ist eine Beratung durch Ihren Tierarzt über die dort herrschenden „Ansteckungsgefahren“ empfehlenswert, um schützende Vorbeugemaßnahmen zu treffen. Besondere Vorsicht ist auch bei tierischen „Findelkindern“ aus dem Ausland geboten, die unbedingt auf die typischen „Reiseerkrankungen“ untersucht werden sollten. Fragen Sie Ihren Tierarzt!
Dr. Sonja Huber-Wutschitz
2. Vizepräsidentin der Österreichischen Tierärztekammer
Rückfragehinweis:
Österreichische Tierärztekammer
1010 Wien, Biberstraße 22 / 4
Tel.: 01/512 17 66
E-Mail: oe@tieraerztekammer.at
Hund und Baby im Haus: Tier muss Regeln kennen
Januar 8th, 2009Wünscht sich ein Hundehalter ein Baby, muss er vorher besonders darauf achten, dem Vierbeiner nichts durchgehen zu lassen. Denn darf der Hund plötzlich bestimmte Dinge nicht mehr, wenn das Baby da ist, kann es zu Problemen.
Im schlimmsten Fall wird es sogar gefährlich für das Kind, warnt der Industrieverband Heimtierbedarf aus Düsseldorf und beruft sich dabei auf die Hundetrainerin Manuela von Schewick aus Meckenheim.
Grundsätzlich sollte ein Hund ausgewachsen sein, wenn menschlicher Nachwuchs ins Haus kommt. Kennt er von Anfang an klare Regeln und ist sich außerdem seines festen Platzes in der Familie bewusst, wird er das Baby am ehesten als neuen «Mitbewohner» akzeptieren. Frischgebackene Eltern können das beschleunigen, indem sie den Vierbeiner mit Hilfe einer gebrauchten Windel mit dem Geruch des Babys vertraut machen, noch bevor dieses aus dem Krankenhaus kommt.
Dann sollten die dafür sorgen, dass Kind und Hund von Anfang an unter Aufsicht miteinander in Kontakt kommen, rät der IVH. Darf der Hund etwa beim Spaziergang mit Kinderwagen dabei sein oder die Mutter beim Stillen beobachten, lernt er, Situationen mit dem Kind als etwas Positives zu empfinden.
Hund darf in gemeinsamen Garten nicht frei laufen
September 20th, 2008Ein Hund darf in einem gemeinsam genutzten Garten nicht ohne weiteres frei laufen. Denn ohne Leine sei nicht auszuschließen, dass das Tier Kinder gefährde, Erwachsenen Angst einjage oder im Garten sein Geschäft verrichte.
Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, das den Fall an das Landgericht Konstanz zurückwies (Az.: 14 Wx 22/08). In dem Fall stritten zwei Ehepaare, die am Bodensee in einem Zweifamilienhaus eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden.
Für den gemeinsam genutzten Garten wurden keine Sondernutzungsrechte vereinbart. Die Kläger, Eltern zweier Kinder, wendeten sich dagegen, dass der Hund der Beklagten im Garten frei herumtollt - diese hatten ihn als Spielkamerad für ihre Tochter angeschafft. Die Richter schlossen sich der Argumentation der Kläger an. Der latenten Gefährdung könne nur begegnet werden, wenn der Hund stets mit einer Leine von höchstens drei Metern Länge geführt und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werde.
Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte - Informationen für Tierhalter
September 15th, 2008Die Gebühren für tierärztliche Leistungen werden ab dem 8. Juli 2008 durch eine „Änderung der Tierärztegebührenordnung“, einer Verordnung des Bundes, nach neun Jahren erstmals pauschal um 12 Prozent angepasst. Gleichzeitig wird der Abschlag für tierärztliche Leistungen in den „neuen“ Bundesländern (derzeit 10 Prozent) abgeschafft.
§ 4 der GOT schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Unsere Praxis ist daher gehalten, ihre Preise entsprechend anzupassen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Die Anpassung der Gebührensätze war überfällig.
Eine allgemeine Angleichung der Vergütung tierärztlicher Leistungen an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist seit mittlerweile neun Jahren nicht erfolgt. Das Kosten- und Preisniveau in Ost- und Westdeutschland ist 19 Jahre nach der Wiedervereinigung weitgehend einheitlich, die Praxis- und Personalkosten fallen im Osten seit vielen Jahren im selben Umfang wie im Westen an.
Die Höhe der Anpassung entspricht dabei noch nicht einmal dem Inflationsausgleich, der allein 15 Prozent betragen würde, und ist dementsprechend äußerst maßvoll. Überdies sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen als die Inflationsrate. Das liegt vor allem an gestiegenen Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung, Energie und Arzneimittel. Auch das Wegegeld ist, vor allem infolge der hohen Treibstoffpreise, in keinster Weise angemessen für die heutzutage durch ein Praxisfahrzeug entstehenden Kosten und die im Straßenverkehr aufgewendete Zeit des Tierarztes.
In den letzten Jahren wurden den praktizierenden Tierärzten darüber hinaus ohne Gegenleistung zahlreiche zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen der Qualitätssicherung auferlegt. Dazu gehören zusätzliche Fortbildungsverpflichtungen und Dokumentationspflichten, welche erhebliche Investitionen in die Computertechnik/Software und einen hohen Schreibaufwand verursachen.
Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.
In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.
Gebührenordnung - Merkblatt für Tierhalter
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie Tierärzte ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung.
Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein "Buch mit sieben Siegeln".
Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
• Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet
werden.
Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
• Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz
überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
• Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder
Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt die
Mehrwertsteuer hinzu.
• Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss.
Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten:
Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können eine weiter aufgliederte Rechnung verlangen.
Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält im Teil A Grundleistungen, z. B. "Beratung", "Allgemeine Untersuchung mit Beratung", im Teil B Besondere Leistungen, z. B. "Injektion", "Kastration", "Verband anlegen".
Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses.
Die Bundestierärztekammer rät Ihnen: Sprechen Sie mit Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen nötig sind und wie dann – je nach Diagnose – behandelt wird.
Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten erläutern.
Aber bedenken Sie bitte: Ihr Tier ist ein lebendiges Individuum – ein Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!
Kampfhunde: Einreise in mehreren Ländern verboten
August 18th, 2008Besitzer mancher Hunderassen dürfen mit ihren Tieren nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht in bestimmte Länder reisen. Das gilt vor allem für sogenannte Kampf-, aber auch für Wach- und Schutzhunde wie Rottweiler.
Deren Besitzer sollten daher nicht auf gut Glück losfahren. Darauf macht der Deutsche Tierschutzbund in Bonn aufmerksam.
Wer zum Beispiel in Frankreich Urlaub machen möchte, muss seinen Pitbull oder Mastiff sowie Doggen zu Hause lassen. Ob der Halter ein Zuchtbuch hat oder nicht, spielt keine Rolle. American Staffordshire Terrier und Tosas dürfen dagegen mitgenommen werden, wenn der Halter ein offiziell anerkanntes Zuchtbuch vorlegt.
Allerdings wird nicht jedes in Deutschland anerkannte Zuchtbuch auch von Frankreichs Behörden akzeptiert - deshalb rät der Tierschutzbund Haltern, sich vorher zu informieren. Darf der Hund ins Land, muss ihn grundsätzlich ein Erwachsener führen - und zwar an der Leine und mit Maulkorb.
Nach Dänemark ist die Einreise mit Pitbull-Terriern und Tosas sowie deren Kreuzungen verboten. Auch Ungarn lässt Hunde zahlreicher Rassen die Landesgrenzen nicht passieren. In den Niederlanden ist die Einreise mit Pitbulls und Hunden, die ihnen ähnlich sehen, verboten. Das bedeutet etwa für Besitzer von American Staffordshire Terriern, dass sie auf jeden Fall die Zuchtpapiere dabeihaben müssen. Sonst kann der Hund wie auch in Frankreich beschlagnahmt oder sogar eingeschläfert werden.
Die Tierkrankenkasse macht keinen Unterschied zwischen "Listen"hunden und "normalen". Auch
nicht bei der Hundehaftpflicht. Die kostet für alle Rassen 6 € mtl. im Paket mit einer Krankenversicherung nur 4 €.
Schauen Sie doch mal vorbei: Hundehaftpflicht Tierkrankenkasse.net
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